Dispensationen
Für unumgängliche dringende Absenzen, welche länger als zwei Tage dauern, ist der Schulleitung ein begründetes schriftliches Gesuch einzureichen.
Im Krankheitsfall ist die Lehrperson unverzüglich über die Abwesenheit eines Schülers oder einer Schülerin zu informieren. Bleibt ein Kind ohne Entschuldigung der Schule fern, so ist die Primarschulpflege befugt, eine Verwarnung und im Wiederholungsfall einen Bussenantrag beim Statthalteramt zu stellen.
Jokertage
§30 der Volksschulverordnung erlaubt den Schülerinnen und Schülern, dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernzubleiben.
Die Bewilligung von bis zu maximal zwei Jokertagen liegt in der Kompetenz der Klassenlehrperson.
Für unumgängliche dringende Absenzen, welche länger als zwei Tage dauern, ist der Schulleitung ein begründetes schriftliches Gesuch einzureichen.
Formulare zum Bezug von Jokertagen können bei der Lehrperson bezogen oder
hier heruntergeladen werden.