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Dispensationen / Jokertage

Dispensationen

Für unumgängliche dringende Absenzen, welche länger als zwei Tage dauern, ist der Schulleitung ein begründetes schriftliches Gesuch einzureichen. Bitte benutzen Sie dazu dieses Formular.

Jokertage

§30 der Volksschulverordnung erlaubt den Schülerinnen und Schülern, dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernzubleiben.

Jokertage Reglement
  1. Die Bewilligung von bis zu maximal zwei Jokertagen liegt in der Kompetenz der Klassenlehrperson. Für unumgängliche dringende Absenzen, welche länger als zwei Tage dauern, ist der Schulleitung ein begründetes schriftliches Gesuch einzureichen.
  2. In der ersten Schulwoche nach den Sommerferien kann kein Jokertag bezogen werden. Sie gilt als Orientierungswoche.
  3. Die Jokertage müssen von den Eltern möglichst frühzeitig im Voraus der Klassenlehrperson per Klapp gemeldet werden.
  4. Alle von der Dispensation betroffenen Lehrpersonen werden durch die Eltern informiert.
  5. Wenn Jokertage im Anschluss an die Ferien bezogen werden, muss die Lehrperson vor den Ferien informiert werden.
  6. Schülerinnen, Schüler und Eltern tragen die Verantwortung, dass der verpasste Unterrichtsstoff selbständig nachgeholt wird.
  7. Wer einen Jokertag bezieht, erscheint nicht auf dem Schulhausareal.
  8. Zusammenziehen der Jokertage über mehrere Schuljahre ist nicht möglich.
  9. Nicht bezogene Jokertage verfallen.
Krankheitsfall

Im Krankheitsfall ist die Lehrperson unverzüglich über die Abwesenheit eines Schülers oder einer Schülerin zu informieren. Bleibt ein Kind ohne Entschuldigung der Schule fern, so ist die Primarschulpflege befugt, eine Verwarnung und im Wiederholungsfall einen Bussenantrag beim Statthalteramt zu stellen.